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Schenkungen zu Lebzeiten: Vorsicht Falle!

Erstellt von Jörg Daube || Erbrecht Notar 

Häufig möchte man bereits zu Lebzeiten seinen Kindern etwas zukommen lassen.

Die Wenigsten machen sich jedoch Gedanken darüber, welche Rechtsfolgen dies dann im spä­te­ren Erbfall hat. Erst recht machen sich die Wenigsten darüber Gedanken, dass das be­schenk­te Kind vor den Eltern versterben kann und dann das verschenkte Vermögen über die ge­setz­li­che Erbfolge an die Schwiegerkinder weitergereicht wird.

Schnell kommt es dazu, dass man dem einen oder anderen Kind etwas zuwendet, sei es für sei­ne Ausbildung, sei es für die Anschaffung einer Immobilie oder sei es generell zur Auf­bes­se­rung seines Lebensstandards. Der Weg führt dann zur Bank. Es werden Überweisungen ge­tä­tigt. Damit ist die Angelegenheit für die Meisten abgeschlossen.

Im späteren Erbfall stellt sich jedoch dann die Frage, ob diese Zuwendungen mit den übrigen Kin­dern auszugleichen ist oder nicht. Die Wenigsten wissen, dass eine Ausgleichung vo­raus­setzt, dass sie vom Schenkenden "bei der Schenkung" auszusprechen ist.

Hier empfiehlt sich dringend, einen kurzen Text aufzusetzen, der dann von dem beschenkten Kind unterschrieben wird und in dem festgehalten wird, ob oder ob nicht diese Schenkung im spä­te­ren Erbfall mit den übrigen Erben verrechnet werden soll.

Eine Fülle von Rechtsstreitigkeiten resultiert ausschließlich daher, dass im späteren Erbfall die Kin­der sich darüber streiten, wer welche Vorleistungen seitens der Eltern erhalten hat und ob dies dann bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu berücksichtigen ist. Hier hilft ein einfacher Zettel mit Datum und Unterschrift der Beteiligten, um Klarheit zu schaffen.

Viel wichtiger ist noch der Fall, dass es nicht selten in der Praxis vorkommt, dass das Kind die El­tern nicht überlebt. Dann wandert das verschenkte Vermögen möglicherweise an Personen, die man als Eltern nicht gerne möchte, insbesondere an Schwiegerkinder. Dies kann nicht nur bei Immobilien passieren sondern auch dann wenn Wertpapierdepots, Bankkonten oder Lebensversicherungen übertragen werden.

Ein vereinbartes "Rückforderungsrecht" für den Fall des Vorversterbens des betroffenen Kin­des kann hier Abhilfe schaffen. Dann kann im Todesfalle des Kindes die Schenkung, soweit sie noch im Vermögen vorhanden ist, zurückgefordert werden.

Werden Immobilien verschenkt, wird das Rückforderungsrecht häufig standardmäßig vom Notar vorgeschlagen.

In den Fällen, in denen jedoch die Schenkung nicht bei Notaren vollzogen wird, wird häufig von El­tern an eine solche Regelung nicht gedacht.

Vor Durchführung von Zuwendungen daher klären:

  1. Soll das Kind beim späteren Erbfall die Zuwendung anrechnen lassen?
  2. Soll für den Fall des Vorversterbens des Kindes ein Rückforderungsrecht vereinbart werden?

Beides hilft, um vor Überraschungen geschützt zu sein.

Rechtsanwalt und Notar
Jörg Daube 
Fachanwalt für Erbrecht 
Fachanwalt für Familienrecht 
Witteringstraße 1 
45130 Essen 
Tel.: 0201 / 43 87 6-0 
Fax: 0201 / 43 87 6-99 
E-Mail: email@daube.de

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