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Immer wieder ein Thema: Mobbing

Erstellt von Dr. Peter Kämereit || Arbeitsrecht 

Mit dem aus dem amerikanischen Sprachgebrauch entlehnten Begriff “Mobbing” wird seit einigen Jahren eine letztlich bekannte Situation am Arbeitsplatz schlagwortartig erfasst. Es geht beim Mobbing um die verschiedenen mehr oder minder subtilen Methoden, mit denen der betroffene Arbeitnehmer aus unterschiedlichsten Gründen von Kollegen und/oder von seinem Arbeitgeber “fertig gemacht” wird.

In der arbeitsrechtlichen Praxis werden die Mobbing-Opfer häufig mit der Frage konfrontiert, wie sie der Situation begegnen können.

Es gibt grundsätzlich zwei Wege:

Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, kann sich der betroffene Arbeitnehmer im Wege der Beschwerde an diesen wenden. Der Betriebsrat ist gehalten, auf die Beschwerde hin mit der Geschäftsleitung Kontakt aufzunehmen und eine Klärung herbeizuführen. Ist keine Arbeitnehmervertretung vorhanden oder diese mit in das Mobbing involviert, kann der Arbeitnehmer auch unmittelbar an den Arbeitgeber herantreten und diesen auf den Missstand aufmerksam machen. Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, jeden einzelnen seiner Mitarbeiter vor dem Mobbing durch Kollegen oder Vorgesetzte zu schützen.

Schwieriger gestaltet sich die Lage des Opfers, wenn der Arbeitgeber auf seinen entsprechenden Vorstoß oder auf die Beschwerde des Betriebsrats nicht reagiert bzw. wenn der Arbeitgeber selbst derjenige ist, der direkt oder indirekt das Mobbing veranlasst. In diesem Fall bleibt nur der Gang vor das Arbeitsgericht. Der betroffene Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber auf Unterlassung verklagen. Unter Umständen sind auch Ansprüche auf Schadensersatz, namentlich auf Schmerzensgeld entstanden. Diese können sowohl gegenüber dem untätigen Arbeitgeber als auch gegenüber dem Mobbenden selbst gerichtlich geltend gemacht werden. Als letzte Möglichkeit bleibt nach vorheriger Abmahnung die fristlose Kündigung durch den betroffenen Arbeitnehmer, sowie damit einhergehend, die notfalls gerichtliche Geltendmachung kündigungsbedingter Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber. Bei jedem Gang vor das Gericht steht das Opfer freilich vor dem Problem, das Mobbing beweisen zu müssen. Dies fällt erfahrungsgemäß häufig sehr schwer.

An dieser Stelle einige praktische Hinweise:

Mobbing geht über ein bloßes Ärgernis weit hinaus. Seine betrieblichen Auswirkungen beschränken sich nicht auf die Person des Betroffenen. Je größer dessen Verunsicherung ist, desto höher ist die Gefahr von Schlechtleistung und Arbeitsunfällen des Betroffenen und häufig auch des Kollegenkreises. Verschiedene Untersuchungen haben ergeben, dass durch Mobbing ein erheblicher volkswirtschaftlicher Schaden, etwa durch Leistungsminderung oder durch krankheitsbedingte Ausfallzeiten, entsteht.

Es empfiehlt sich daher für alle Beteiligten eine präventive Handhabe. Der Arbeitgeber hat auf ein gutes Betriebsklima zu achten. Kommt es gleichwohl zu Streit oder zu Repressalien, empfehlen sich frühzeitige Personalgespräche unter Einbeziehung aller Beteiligter, eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung und auf Seiten des Arbeitgebers eine deutliche Haltung zu dem Thema. Der Arbeitgeber sollte versuchen, auf der Seite des Schwächeren zu stehen. Dies ist in der Regel das Mobbingopfer. So beugt er künftigen Missständen vor.

Rechtsanwalt
Dr. Peter Kämereit
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Witteringstraße 1
45130 Essen
Tel.: 0201 / 43 87 6-0.
Fax: 0201 / 43 87 6-99
E-Mail: email@daube.de

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