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Ist Ihr Ehevertrag noch wirksam?

Erstellt von Jörg Daube || Familienrecht 

Der Eine oder Andere wird es in der Presse gelesen haben: Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben sich vor nicht allzu langer Zeit mit der Frage beschäftigt, ob ab­ge­schlos­se­ne Eheverträge wirksam sind oder nicht.

Die vorgenannten Entscheidungen haben revolutionäre Auswirkungen auf die bisher ab­ge­schlos­se­nen Eheverträge. Bis zu diesen Entscheidungen ist man immer davon ausgegangen, dass Eheleute im Wesentlichen selbst entscheiden können, wie sie ihre güterrechtlichen oder un­ter­halts­recht­li­chen Fragen miteinander regeln wollen. Das Prinzip der sogenannten “Ver­trags­frei­heit” war oberster Grundsatz. Ausnahmen bestanden nur dann, wenn Dritte dadurch be­nach­tei­ligt werden sollten, zum Beispiel bei Verzicht auf Unterhalt das Sozialamt.

Durch die neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und Bundesgerichtshofes wer­den diese Kriterien jedoch neu zu überdenken sein.

Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass ein bei Vertragsabschluss be­ste­hen­des “Verhandlungsungleichgewicht” zu einer Unwirksamkeit des Ehevertrages führen kann. Dies waren in der Vergangenheit Fälle, in denen eine schwangere Ehefrau kurz vor der Ehe­schlie­ßung noch zum Notar gebracht wurde, um dort dann in einem Ehevertrag auf die meis­ten ihrer Rechte, insbesondere auf Unterhaltsansprüche zu verzichten. Hierin sieht der Bun­des­ge­richts­hof eine erhebliche Benachteiligung.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch zunächst einmal gültig ab­ge­schlos­se­ne Eheverträge später noch einmal durch die Gerichte angepasst werden können, wenn sich die Voraussetzungen seit der Eheschließung bzw. seit dem Abschluss des Ehe­ver­tra­ges wesentlich geändert haben. Sind also beide Eheleute bei Abschluss des Ehevertrages davon aus­ge­gan­gen, dass beide weiterhin Vollzeit beruflich tätig sind und ändert sich dies dann spä­ter dadurch, dass gemeinsame Kinder auf die Welt kommen und die Ehefrau ihre Be­rufs­tä­tig­keit hinten anstellt, kann der Ehevertrag durch das Gericht angepasst werden. Der einmal er­klär­te Verzicht auf Unterhalt wird dann insoweit ungültig.

Sollten Sie zu denjenigen gehören, die einen Ehevertrag in der Vergangenheit abgeschlossen ha­ben, wäre es zu empfehlen, diesen noch einmal juristisch überprüfen zu lassen.

Jede Regelung eines Ehevertrages hat immer Auswirkungen die für einen günstig und den an­de­ren ungünstig sind.

Der Bundesgerichtshof hat sogenannte “Kernbereiche” definiert, in denen er den Eheleuten die Ver­trags­frei­heit einschränkt und nicht erlaubt, von den gesetzlichen Modellen abzuweichen. Je nä­her die Eingriffe des Ehevertrages an diesen Kernbereich herangehen, um so größer sind die Ri­si­ken, dass der Vertrag unwirksam wird oder später angepasst werden muss.

Viele ältere Ehepaare haben noch in der Vergangenheit Gütertrennung vereinbart. Auch dies ist drin­gend zu überprüfen und notfalls durch Änderung des Güterstandes zu korrigieren.

Die vereinbarte Gütertrennung wurde oft deshalb abgeschlossen, um die Haftung des einen Ehe­part­ners für Schulden des anderen Ehepartners auszuschließen. Dabei wurde von vielen Notaren nicht darauf geachtet, dass eine solche Haftung nach dem Gesetz schon ausgeschlossen ist und aus diesen Gründen ein Ehevertrag nicht notwendig war.

Die Gütertrennung hat jedoch den Nachteil, dass sie bei Tod den Ehepartner ein ungünstigeres Erb­recht gewährt und auch Freibeträge im Erbschaftssteuerrecht verloren gehen. Deshalb sollte auf jeden Fall eine vorhandene Gütertrennung daraufhin überprüft werden, ob sie wirklich den An­for­de­run­gen der Eheleute genügen. Eine lebzeitige Korrektur ist in bestimmten Fällen noch mög­lich. Nach dem Tod des ersten Ehepartners schlagen die Nachteile der Gütertrennung je­doch gnadenlos zu.

Rechtsanwalt und Notar
Jörg Daube
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Witteringstraße 1
45130 Essen
Telefon: 0201 / 43 87 6-0
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