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Vorsorgevollmacht: Damit Sie alles gut geregelt haben

Erstellt von Jörg Daube || Erbrecht Notar 

 

Die Wenigsten denken darüber nach, dass Sie einmal in einen Zustand kommen könnten, in dem Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre eigenen Angelegenheiten alleine zu regeln. Ein solcher Fall kann schneller kommen, als man denkt. Man muss hierzu nur die Zeitung aufschla­gen und sehen, was alles passieren kann.

Ein solcher Fall kann z. B. bereits dann eintreten, wenn man plötzlich mit dem Auto einen Unfall hat und über längere Zeiträume im Krankenhaus liegt. Allein dies kann schon die Notwendigkeit beinhalten, andere Personen rechtzeitig bevollmächtigt zu haben, damit diese für einen selbst die finanziellen Angelegenheiten regeln können.

Haben Sie nicht rechtzeitig selbst Vorsorge dafür getroffen, muss das Vormundschaftsgericht auf Antrag einen Betreuer für Sie bestellen. Dazu ist vorab die Einholung eines ärztlichen Gut­achtens erforderlich. All dies ist mit Zeit und Kosten verbunden. Darüber hinaus entscheidet in diesem Fall das Vormundschaftsgericht, wer Betreuer für Sie wird.

Dies können Sie vermeiden, wenn Sie entsprechende Vorsorge treffen:

Mit einer sogenannten "Vorsorgevollmacht" können Sie rechtzeitig Personen ihres Vertrauens so umfassend bevollmächtigen, dass diese in der Lage sind, in einem solchen Fall alle Angelegenheiten für Sie zu regeln, die Sie ansonsten selber regeln würden.

Dies bezieht sich nicht nur auf alle wirtschaftlichen Angelegenheiten, wie Verfügungen über Bankkonten etc. Dies bezieht sich auch auf die Regelungen mit Krankenkassen, Krankenhäusern, Ärzten, Versicherungen etc. Sind Sie zum Beispiel Eigentümer einer vermieteten Immobilie und müssen in der Zeit ihres Krankhausaufenthaltes Mietverträge abgeschlossen werden, bedarf es der Bestimmung eines Betreuers, wenn Sie keine entsprechende Vollmacht erteilt haben.

Noch dramatischer wird es, wenn Sie selbstständig sind. Dann müssen Entscheidungen getrof­fen werden in Ihrem Unternehmen. Auch hier muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen, wenn Sie keine entsprechende Vollmacht erteilt haben.

Die Vollmacht muss nicht notwendigerweise notariell beurkundet werden. Eine solche Beurkun­dung ist jedoch zu empfehlen, da einige Rechtsgeschäfte vorsehen, dass nur eine notariell be­urkundete Vollmacht ausreichend ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Verfügungen über Immobilien getroffen werden müssen.

Selbstverständlich steht jede Vollmacht unter der Voraussetzung, dass Sie eine entsprechende Vertrauensperson haben, der Sie so weitgehende Rechte einräumen wollen.

Vor Missbrauch sind Sie jedoch dann geschützt, wenn Sie die entsprechende Vollmachtsurkunde dem Bevollmächtigten nicht sofort aushändigen, sondern lediglich Sorge dafür tragen, dass die Vollmacht im Ernstfall gefunden und ausgehändigt werden kann.

Wenn Sie eine solche Vollmacht nicht erteilen, verhindern Sie damit nicht, dass bei Ihnen ein Fall eintritt, in dem Sie einmal auf fremde Hilfe angewiesen sind. Mit der Vollmacht entscheiden Sie lediglich darüber, welche Person dann konkret für Sie handeln darf. Sie überlassen diese Entscheidung dann nicht dem Betreuungsgericht.

Eine Vorsorgevollmacht gehört zu den wesentlichen Dingen, die in einem Haushalt geregelt sein sollten neben einem vernünftigen Testament.

Zu unterscheiden davon ist die "Patientenverfügung". Letztere beinhaltet keine Vollmacht, sondern gibt nur Ihren Willen wieder darüber, was in einem Ernstfall an ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden soll und bis zu welcher Grenze. Die Patientverfügung ist also lediglich eine Äußerung ihres Willens, der dann Maßstab für die Entscheidungsfindung dritter Personen ist. Vorab müssen Sie diese dritte Person jedoch legitimieren, überhaupt Entscheidungen treffen zu können. Dieses ist nur mit einer entsprechenden Vorsorgevollmacht möglich.

Rechtsanwalt und Notar
Jörg Daube
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Witteringstraße 1
45130 Essen
Telefon: 0201 / 43 87 6-0
Fax: 020 1/ 43 87 6-99
E-Mail: email@daube.de

 

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